Der BGH hat mit Urteil vom 27. April 2021 die Klauseln in Nr. 1 II und Nr.12 V der AGB-Banken für unwirksam erklärt. Wir werden uns daher bei der Durchführung von Verträgen nicht auf diese Bestimmungen berufen.
Der BGH hat mit Urteil vom 27. April 2021 die Klauseln in Nr. 1 II und Nr.12 V der AGB-Banken für unwirksam erklärt. Wir werden uns daher bei der Durchführung von Verträgen nicht auf diese Bestimmungen berufen.