Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund ums Thema Bausparen erklärt.
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Der Staat fördert die vermögenswirksamen Leistungen (VL) mit einer Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 9 %
der VL. Die Förderung ist allerdings nur bei bestimmten Anlageformen möglich.
Dabei nimmt der Bausparvertrag eine besondere Rolle ein, da er die einzige staatlich geförderte risikolose Anlageform
ist.
Erhält der Bausparer die volle VL in Höhe von € 470,- pro Jahr (Verheiratete 2x € 470,-), so legt der
Staat also noch einmal € 43,- (bzw. € 86,- bei Verheirateten) dazu. Voraussetzung für die Gewährung
der staatlichen Förderung ist, dass der Sparer/die Sparerin eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
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Das besondere an dem Bauspardarlehen sind die günstigen und festen Zinssätze,
Sie können also schon bei Vertragsabschluss auf den Pfennig genau kalkulieren.
Das Bauspardarlehen ergibt sich aus der Differenz zwischen Bausparsumme und angespartem Guthaben.
Dieses Darlehen beträgt je nach Tarifvariante ca. 50% oder 60% der gesamten Bausparsumme.
Es wird in festen monatlichen Beträgen zurückgezahlt, wobei Sonderzahlungen oder eine ganzheitliche
Tilgung ebenfalls möglich sind. Das Darlehen darf nur wohnwirtschaftlich verwendet werden.
Dies umfasst aber weit mehr als nur den Hausbau oder die Renovierung.
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Bausparen ist eine spezielle Form des Sparens mit Anspruch auf ein zinsgünstiges und zinsfestes Bauspardarlehen zur
Finanzierung des Erwerbs, des Baus, der Renovierung oder der Modernisierung von Wohneigentum. Bausparen wird vom Staat
gleich zweifach gefördert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auf seine eigenen Einzahlungen die
Wohnungsbauprämie (WoP)und auf die vermögenswirksamen Leistungen die Arbeitnehmersparzulage (ASZ) erhalten.
Die Bausparidee basiert auf der Erkenntnis, dass zur Finanzierung von Eigenheimen die vorhandenen Mittel des Bauherrn im
allgemeinen nicht ausreichen. Der Bausparvertrag bietet hierzu die Lösung. In der Gemeinschaft mit anderen Bausparern
bespart der/die Vertragsinhaber/in zunächst seinen Bausparvertrag. Ist ein bestimmtes Mindestguthaben vorhanden und
sind weitere Voraussetzungen erfüllt, erhält der/dir Bausparer/in mit der Zuteilung des Vertrags das angesparte
Bausparguthaben inkl. Zinsen und Prämien sowie das zinsgünstige und zinsfeste Bauspardarlehen.
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Der Bausparvertrag stellt einen wichtigen Bestandteil der Wohnbaufinanzierung dar. Außerdem wird Bausparen vom Staat
mit der Arbeitnehmersparzulage auf VL-Einzahlungen und der Wohnungsbauprämie gleich zweifach gefördert. Ein
Bausparvertrag ist damit eine sichere und attraktive Geldanlageform. Einer der großen Vorteile des Bausparens ist der
Anspruch auf ein zinsgünstiges und zinsfestes Bauspardarlehen. Bei der kundenstärksten Bausparkasse Deutschlands,
der Bausparkasse Schwäbisch Hall, halten rund 6 Millionen Kunden insgesamt über 7 Millionen Bausparverträge
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Die Abkürzung VL steht für vermögenswirksame Leistungen. Diese wurden 1961 mit dem Grundgedanken ins Leben
gerufen, die Arbeitnehmer durch Leistungen der Arbeitgeber und des Staates am Wachstum des Volksvermögens teilhaben
zu lassen. Heute werden pro Jahr € 470,- für Alleinstehende (Verheiratete 2x € 470,-) vermögenswirksame
Leistungen mit 9 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. VL können vom Arbeitgeber zusätzlich zum
Arbeitslohn gewährt werden und sind in der Regel tarifvertraglich festgelegt. Die VL müssen durch den Arbeitgeber
auf einem bestimmten Konto angelegt werden.
Das VL-Bausparkonto ist eine gängige und risikolose Anlageform für vermögenswirksame Leistungen. Nicht alle
Arbeitgeber bezahlen die VL in voller Höhe von monatlich € 40,-. Zahlt der Arbeitgeber nur einen Teilbetrag, zum
Beispiel € 27,-, besteht jedoch die Möglichkeit, die Differenz zum vollen Betrag aus der eigenen Tasche
aufzufüllen, um dennoch die volle Arbeitnehmersparzulage in Höhe von € 43,- vom Staat zu bekommen.
Die Einkommensgrenzen für die staatliche Förderung von VL-Anlagen betragen für Alleinstehende €
17.900,- und für Verheiratete € 35.800,-. Ausschlaggebend ist das zu versteuernde Einkommen.
Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen auf Bausparverträgen wird für maximal € 470,- jährlich
mit einer neunprozentigen Arbeitnehmersparzulage gefördert.
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Mit der WoP "belohnt" der Staat eigene Einzahlungen auf einen Bausparvertrag. Die Förderung beträgt
8,8 % auf jährliche Einzahlungen von maximal 512 EUR für Ledige (und das doppelte für Verheiratete). Pro
Jahr kann man damit bis zu 45 EUR (Ledige) bzw. 90 EUR (Verheiratete) vom Staat geschenkt bekommen! Für die
Gewährung der Prämie ist maßgebend, dass das jährliche zu versteuernde Einkommen eine bestimmte
Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Außerdem ist maßgebend, dass der Bausparer in der Bundesrepublik unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig
ist und sein Einkommen innerhalb der Einkommensgrenzen liegt. Zu den begünstigten Zahlungen zählen neben
den eigenen Einzahlungen auch Guthabenzinsen sowie vermögenswirksame Leistungen, für die kein Anspruch auf
Arbeitnehmersparzulage besteht.
Die Wohnungsbauprämie wird auf Antrag des Prämienberechtigten nach Ablauf des Sparjahres von der Bausparkasse
ermittelt, im Konto des Bausparers gesondert vermerkt und in der Regel bei Zuteilung oder Ablauf der Bindungsfrist dem
Bausparkonto gutgeschrieben.
Die Wohnungsbauprämie muss mit einem speziellen Formular beantragt werden, das Ihnen am Jahresanfang zusammen mit dem
Kontoauszug automatisch zugeschickt wird. Der ausgefüllte Antrag sollte über die Bank, einem Schwäbisch
Hall-Außendienstmitarbeiter oder direkt an uns eingereicht werden.
Übrigens: wer wohnungsbauprämienberechtigt ist, muss keinen Zinsabschlag zahlen, denn wer Wohnungsbauprämie
erhält ist in dem Jahr, in dem die Prämie gewährt wird, und im Folgejahr automatisch von der
Zinsabschlagsteuer befreit.
Wichtig: Die Bausparzinsen müssen aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung gesondert mit
angegeben werden.
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Mit der WoP "belohnt" der Staat eigene Einzahlungen auf einen Bausparvertrag. Die Förderung beträgt
8,8 % auf jährliche Einzahlungen von maximal 512 EUR für Ledige (und das doppelte für Verheiratete). Pro
Jahr kann man damit bis zu 45 EUR (Ledige) bzw. 90 EUR (Verheiratete) vom Staat geschenkt bekommen! Für die
Gewährung der Prämie ist maßgebend, dass das jährliche zu versteuernde Einkommen eine bestimmte
Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Außerdem ist maßgebend, dass der Bausparer in der Bundesrepublik unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig
ist und sein Einkommen innerhalb der Einkommensgrenzen liegt. Zu den begünstigten Zahlungen zählen neben
den eigenen Einzahlungen auch Guthabenzinsen sowie vermögenswirksame Leistungen, für die kein Anspruch auf
Arbeitnehmersparzulage besteht.
Die Wohnungsbauprämie wird auf Antrag des Prämienberechtigten nach Ablauf des Sparjahres von der Bausparkasse
ermittelt, im Konto des Bausparers gesondert vermerkt und in der Regel bei Zuteilung oder Ablauf der Bindungsfrist dem
Bausparkonto gutgeschrieben.
Die Wohnungsbauprämie muss mit einem speziellen Formular beantragt werden, das Ihnen am Jahresanfang zusammen mit dem
Kontoauszug automatisch zugeschickt wird. Der ausgefüllte Antrag sollte über die Bank, einem Schwäbisch
Hall-Außendienstmitarbeiter oder direkt an uns eingereicht werden.
Übrigens: wer wohnungsbauprämienberechtigt ist, muss keinen Zinsabschlag zahlen, denn wer Wohnungsbauprämie
erhält ist in dem Jahr, in dem die Prämie gewährt wird, und im Folgejahr automatisch von der
Zinsabschlagsteuer befreit.
Wichtig: Die Bausparzinsen müssen aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung gesondert mit
angegeben werden.
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