§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung führt den Namen Sparda-Bank Hamburg Stiftung
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2
Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Verbraucherberatung und
die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Die Unterstützung von Mitgliedern der Sparda-Bank Hamburg, die unverschuldet in
wirtschaftliche Not zu geraten drohen oder bereits geraten sind.
- Direkt erbrachte Beratungsleistungen sowie die Vermittlung von Beratungsleistungen
fachspezifischer Dritter.
- Finanzielle Unterstützung
- Schaffung von Netzwerken, um den Stiftungszweck optimal erfüllen zu können.
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Unterstützungsleistungen erfolgen ohne Rechtsanspruch.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher
bestimmt ist.
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände)
des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum
Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten
Zwecken.
(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Wert zu erhalten. Es darf nur
veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben
wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes
dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige
Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.
(4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse gemäß den
Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage)
zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die Stiftung
kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden
und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.
§ 4
Anlage des Stiftungsvermögens
- Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind
- der Vorstand und
- der Stiftungsrat
- Die Organmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch
auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen. Sollen sie für die verauslagten
Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten, so ist dies nur zulässig,
soweit die Vermögenssituation der Stiftung es erlaubt und der Vorstand im Einvernehmen
mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien
erlässt.
§ 6
Anzahl, Amtszeit Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Personen. Ständige Mitglieder sind der Vorstandsvorsitzende,
sein Stellvertreter und, sofern durch die Erstgenannten noch nicht abgedeckt,
das für Stiftungen zuständige Vorstandsmitglied der Sparda-Bank Hamburg eG. Die weiteren
Mitglieder wählt der Stiftungsrat. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt fünf Jahre.
Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Mitglieder des Stiftungsrates
wählen rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des gewählten Vorstands den nachfolgenden
Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende
Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die Mitglieder des Stiftungsrates
unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden
Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder
die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein
weiter. Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes - im Verhinderungsfall seiner
Vertretung - bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden
Mitgliedes im Amt.
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsrat ein Vorstandsmitglied per Beschluss
abberufen. Diesem Beschluss müssen ¾ aller Stiftungsratsmitglieder zustimmen.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, wobei
Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt.
Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen
über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit
sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der
Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
- Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder
übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zuläßt, eine geeignete,
dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen
und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen.
- Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan
auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb der gesetzlichen
Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem
Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Abrechnung wird von einem öffentlich
bestellten Wirtschaftsprüfer, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem
Prüfungsverband geprüft; die Prüfung muß sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens
sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.
§ 8
Vertretung der Stiftung
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.
Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
- Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die
mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind.
Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt.
Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
- Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch
schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren
zustimmen. Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.
§ 10
Vorstandssitzungen
- Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall
seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem
Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung
beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen
werden.
- Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche
liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder
werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.
§ 11
Anzahl, Amtszeit, Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Auswahl der Mitglieder trifft der
Aufsichtsrat der Sparda-Bank Hamburg eG. Drei Mitglieder des Stiftungsrats sind ständige
Mitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder der Sparda-Bank Hamburg eG sind. Der erste Stiftungsrat
wird durch den Stifter bestellt. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt drei
Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder
des Vorstandes sein. Der ausscheidende Stiftungsrat bleibt bis zum Amtsantritt des
neuen Stiftungsrats im Amt.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden
für die Dauer seiner Amtszeit.
- Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vorzeitig aus, so wird eine Ersatzperson unverzüglich vom
Aufsichtsrat der Sparda-Bank Hamburg eG bestellt. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit
des ausscheidenden Stiftungsratsmitgliedes ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger verringert
sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen
Personen.
- Der Aufsichtsrat der Stifterin ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Aufsichtsrat der Sparda-Bank Hamburg eG
oder der Stiftungsrat ein Stiftungsratsmitglied per Beschluss abberufen.
- Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie kann auch die Vertretung des
Stiftungsrates gegenüber dem Vorstand regeln.
- Veränderungen innerhalb des Stiftungsrates werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt.
Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen
über Stiftungsratsergänzungen sind beizufügen.
- Der Stiftungsrat kann einen Stiftungsbeirat benennen. Der Stiftungsbeirat berät und unterstützt
den Stiftungsrat und -vorstand. Weitere Details wie Anzahl der Teilnehmer und Amtsdauer
regelt der Stiftungsrat in einer Geschäftsordnung.
§ 12
Aufgaben des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen und insbesondere
darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks und den Erhaltung des Stiftungsvermögens sorgt.
- Der Stiftungsrat ist im Einzelnen insbesondere zuständig für:
- die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
- die Feststellung der Jahresrechnung
- die Zustimmung zu Satzungsänderungen
- die Zustimmung zur Auflösung der Stiftung
- die Auswahl des Abschlussprüfers nach § 7 Absatz 3 dieser Satzung
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 6 dieser Satzung
Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben
unberührt.
§ 13
Beschlussfassung des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat beschließt bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.
Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
- Der Stiftungsrat hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die
mindestens von zwei Stiftungsratsmitgliedern zu unterschreiben sind.
Abwesende Stiftungsratsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt.
Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
- Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Stiftungsrat auch
schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Stiftungsratsmitglieder diesem Verfahren
zustimmen. Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.
§ 14
Stiftungsratssitzungen
Der Stiftungsrat hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall seine
Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr
findet mindestens eine Stiftungsratssitzung statt, in der über die Feststellung der Jahresabrechnung
beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muss der Stiftungsrat
einberufen werden.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 16
Satzungsänderung
Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel
aller Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder
des Stiftungsrates und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 17
Auflösung
- Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln
bei Anwesenheit aller Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln
der Mitglieder des Stiftungsrates. Der Beschluss wird zudem erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde
genehmigt ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke
fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor
vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates durch Beschluss zu bestimmende juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung, Verein,
gemeinnützige GmbH) zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder Aufhebung oder
bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 18
Aufsicht und Inkrafttreten
- Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg
geltenden Rechts.
- Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.